Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. Formenbau GmbH

1. Geltung
1.1 Die Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen der Formenbau GmbH an den Besteller.
Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
1.2 Davon abweichende oder ergänzende Bestimmungen, insbesondere allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers sowie mündliche Vereinbarungen gelten nur, wenn sie von Formenbau schriftlich bestätigt worden sind.

2. Lieferung
2.1 Teillieferungen Lieferungen erfolgen freibleibend nach Absprache mit den Kunden. Formenbau behält sich das Recht vor, Teillieferungen vorzunehmen.
2.2 Lieferfrist Die angegebenen Lieferfristen gelten immer ab Lieferzeit ab Werk. Die Lieferfristen sind ab Eingang bzw. Klärung sämtlicher zur Erledigung des Auftrags erforderlichen kaufmännischen und technischen Unterlagen gültig. Höhere Gewalt oder andere unvorhergesehene Hindernisse im Werk von Formenbau oder dessen Unterlieferanten entbinden den Lieferanten von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit. Formenbau haftet bei verspäteter Lieferung für keinerlei Schäden.
2.3 Versandart und- weg Mehrkosten aufgrund besonderen Versandwunsches des Kunden für z.B. beschleunigte Sendungen, Eilsendungen, Express oder besondere Beförderungsart gehen zu Lasten des Kunden. Besondere Wünsche hinsichtlich Versandart und – weg sind rechtzeitig bekannt zu geben. Die Lieferpflicht ist erfüllt, wenn die Ware das Werk von Formenbau verlassen hat oder Formenbau die Versandbereitschaft gemeldet hat.
2.4 Gefahrenübergang Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk verlässt- auch dann, wenn die Lieferung franko oder unter ähnlichen Klauseln erfolgt.
 
3. Preise
Soweit von Formenbau nicht anderes schriftlich bestätigt, gelten die angegebenen Preise ab Werk Kapfenberg. Sämtliche Nebenkosten, wie Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Einfuhr oder andere Bewilligungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren und Zöllen zu tragen.

4. Zahlungsbedingungen
Rechnungen von Formenbau sind innerhalb 10 Tage 2% Skonto oder innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Bei verspäteter Zahlung ist Formenbau berechtigt Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Bankzinssatzes geltend zu machen. Der Käufer ist nicht berechtigt Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen seine Verpflichtung aufzurechnen oder deshalb seine Leistung zurückzuhalten, sofern Formenbau diese nicht ausdrücklich ziffernmäßig und schriftlich anerkannt hat. Wechsel werden nur mit schriftlichem Einverständnis von Formenbau entgegengenommen. Sämtliche Spesen hat der Kunde zu tragen. Die Entgegennahme von Wechsel und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Sollte nur eine Zahlungsverpflichtung, die der Käufer Formenbau gegenüber hat, wenn auch aus einem anderen Auftrag vom Käufer nicht erfüllt werden, ist Formenbau berechtigt, alle ihr zustehenden Forderungen fällig zu stellen, auch wenn andere Zahlungsbedingungen vereinbart wurden. Dies gilt auch für Wechselverbindlichkeiten. Bei Überschreitung des Zahlungsziels werden geleistete Zahlungen immer auf die ältesten fälligen Rechnungen angerechnet.

5. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlung sowie Lieferung ist der Sitz der Formenbau GmbH in A-8605 Kapfenberg Krottendorf 13. Im Falle von Streitigkeiten ist für beide Teile der Gerichtsstand Leoben, Steiermark verbindlich. Anzuwenden ist immer österreichisches Recht.

6. Gewährleistung und Schadenersatz
Mängel müssen sofort nach Erhalt der Ware, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Übernahme schriftlich gemeldet werden. Spätere Reklamationen können nicht anerkannt werden. Rücksendungen von Waren an Formenbau bedürfen in jedem Fall des schriftlichen Einverständnisses von Formenbau. Wenn seitens des Käufers oder Dritter Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand oder dessen Teilen erfolgt sind, hat Formenbau nicht mehr Gewähr zu leisten. Formenbau leistet für Falschlieferungen oder fehlerhafte Lieferungen Ersatz oder Nachbesserung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung und Bedienung, übermäßigter Beanspruchung sowie unsachgemäßer Eingriffe des Bestellers oder Dritter. Gewährleistungs- und Haftungsansprüche verjähren nach 6 Monaten ab Erhalt der Lieferung. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausdrücklich ausgeschlossen. Formenbau haftet nicht für sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere auch nicht gemäß den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes. Auch sind Folgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, Sach- und Personenschäden, ausgeschlossen vom Schadenersatz.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1.1 Formenbau behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren vor, bis sämtliche Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsbeziehung mit Formenbau unter Einschluss aller zukünftig entstehenden Forderungen vollständig beglichen sind.
7.1.2 Eine Veräußerung, Verbindung oder Verarbeitung, der unter Eigentumsvorbehalt von Formenbau gelieferten Waren seitens des Kunden, bedarf der ausdrücklich schriftlichen Zustimmung von Formenbau. In diesem Fall tritt er Formenbau bereits jetzt aller Forderungen ab, die aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Vereinbarung oder Umbildung weiterveräußert wird. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf durch Formenbau zur Einziehung der an Formenbau abgetretenen Forderungen ermächtigt. Formenbau verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Im übrigen ist der Kunde nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen.
7.3 Formenbau verpflichtet sich die ihr zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit deren Wert die zu sichernde Gesamtforderung von Formenbau gegen den Kunden um 20% übersteigt. 7.4 Die Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware oder eine Pfändung dieser Ware durch Formenbau gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

8. Sonstiges
8.1 Vertragsänderung Vertragliche Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Formenbau.
8.2 Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Klauseln unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt.